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Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. §3 LärmVibrationsArbSchV bei Lärmeinwirkungen können Lärmmessungen erforderlich sein. Hierzu finden sich Festlegungen in § 3(1) LärmVibrationsArbSchV: "Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten."
Wir ermitteln den gemittelten Schalldruckpegel mittels geeichten und geeigneten Lärmmessgeräten und dokumentieren es in einem Lärmkataster. Weitere Zusatzinformationen zu den Randbedingungen und zur Charakteristik der Geräusche sind Basiswerte zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung. Mit diesen Daten können z. B. Tages-Lärmexpostionspegel bestimmt werden. Weiterhin ist es wichtig, die auftretenden Spitzenpegel und mögliche Hauptschallquellen zu erfassen und im Bericht zu dokumentieren. Eine umfassende Dokumentation mit Vorschlägen zur Lärmminderung ist der Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung und in Maßnahmen zur Prävention. Wir erstellen Ihnen bei Bedarf Lärmminderungsprogramme und helfen bei der Umsetzung arbeitsmedizinischer Vorsorgen nach ArbMedVV, die dafür notwendig sind.
Für Lärmexpositionen ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) und präventiv gegen hohe Spitzenschallpegel gilt die LärmVibrationsArbSchV (= Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, eine Umsetzung der EG-Richtlinie "Lärm" 2003/10/EG). Im Schwerpunkt geht es hier um Hörminderungen und/oder Hörschäden. Für Lärmexpositionen unter einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) gelten auch die Bestimmungen ArbStättV (= Arbeitsstättenverordnung, siehe u. a. Anhang 3.7. "Lärm"). Der Geltungsbereich umfasst im Besonderen den lästigen und störenden Lärm.