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Arbeitgeber sind nach der neuen Gefahrstoffverordnung zur Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verpflichtet. Die Gefährdungsbeurteilung ist jedoch nach § 6 Abs. 8 GefStoffV unabhängig von der Zahl der Beschäftigten und erstmals vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- intrinsische, d. h. physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften der Gefahrstoffe
- die Art der Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen und die zu erwartende Exposition
- mögliche Unfälle und Betriebsstörungen
- Lagerung der Gefahrstoffe mit der Folge zur Festlegung angemessener technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen
Unter dem Oberbegriff "Gefahrstoffmanagement" erstellen wir Ihnen gerne die Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Gefahrstoffen. Hierbei beachten wir auch die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" und die TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter". Als eine Maßnahme besteht die Notwendigkeit zur Erstellung von Betriebsanweisungen. Als Grundlage benötigen wir das Gefahrstoffkataster und die jeweilgen Sicherheitsdatenblätter der Stoffe, mit denen Sie oder Ihre Mitarbeiter Umgang haben.
Nach § 6 Absatz 11 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TGRS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".