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Kann der mögliche Kontakt von leicht entzündlichen Stoffen, Stäuben, Gasen oder Flüssigkeiten in gefahrdrohender Menge mit elektrischen Betriebsmitteln nicht sicher ausgeschlossen werden, so ist eine Beurteilung notwendig, die eine feuergefährliche Betriebsstätte ausschließt oder festlegt. Die Festlegung hat zum Teil kostenintensive Auswirkungen auf die Elektroinstallation des Raumes und dem Verhalten des Feuerversicherers.
Wir bewerten für Sie die vorhandenen Räumlichkeiten mit zu Hilfenahme des "Leitfadens zur Einstufung von feuergefährlichen Betriebsstätten" Anhang B der VDS 2033. Die Einstufung kann z.B. auch ergeben, dass nur Teilbereiche eines Raumes als feuergefährliche Betriebsstätte einzustufen sind. Sie bekommen von uns eine schriftliche Auswertung, die Sie auch Ihrem Feuerversicherer zur Verfügung stellen können.
Bei einer feuergefährdeten Betriebsstätte handelt es sich um Bereiche im Freien oder innerhalb von Räumen, in denen eine Brandgefahr durch die Verarbeitung oder Lagerung der Materialien entstehen kann. Diese Brandgefahr kann sowohl durch die Materialien selbst (z.B. brennbare Materialien wie Papier oder Holz) als auch durch die Ansammlung von Staub oder Ähnlichem entstehen (z.B. Kohle-, Textil- oder Holzstaub). Eine besondere Brandgefahr besteht immer dann, wenn diese Materialien leicht entzündlich sind. Aber nicht nur die Stoffe selbst, sondern auch deren Stäube oder Fasern sowie brennbare Gase und entzündliche Flüssigkeiten bergen besondere Feuergefahren.