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Als Brandschutzordnung wird eine Regelung für das Verhalten der Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für die Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen, bezeichnet. Eine solche Regelung hat den Stellenwert einer Hausordnung beziehungsweise einer allgemeinen Geschäftsbedingung.
Für die richtige Erstellung einer Brandschutzordnung nutzen wir die Norm „DIN 14096; Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“.
Wir bieten Ihnen die Erstellung aller geforderten Teile der Brandschutzordnung A bis C:
- Teil A (nach DIN 14096) enthält die Mindestanforderungen an die Aushänge zum Verhalten im Brandfall und der Verhütung von Bränden. Sie richtet sich an alle Menschen, die sich in dem Gebäude aufhalten, also neben Arbeitnehmern und Bewohnern auch Besucher
- Teil B (nach DIN 14096) richtet sich an alle Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich regelmäßig in einem Gebäude bzw. Betrieb aufhalten, also vor allem an die Mitarbeiter
- Teil C (nach DIN 14096) richtet sich an Mitarbeiter des Betriebes mit besonderen Brandschutzaufgaben, also z.B. an Sicherheits- und Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzhelfer.
Baurechtlich ist die Erstellung einer Brandschutzordnung nicht für jedes Gebäude vorgeschrieben. Sie kann jedoch individuell über die Bau- und Nutzungsgenehmigung gefordert sein (diese Unterlagen liegen dem Gebäudeeigentümer vor). Hier gilt zu beachten, dass auch, wenn der Adressat der Bau- und Nutzungsgenehmigung der Bauherr bzw. der Eigentümer ist, behördliche Auflagen in Verbindung mit der Nutzung des Gebäudes dem Nutzer (Mieter) obliegen können. In arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird eine Brandschutzordnung nicht grundsätzlich gefordert. Maßnahmen des Brandschutzes muss der Arbeitgeber vielmehr gemäß § 10 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Grundlage für die genannten Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.