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Wird eine Maschine oder Anlage modifiziert, ergänzt, überarbeitet oder modernisiert (neudeutsch: einem „Retrofit“ unterzogen), muss die Frage gestellt werden, ob es sich hierbei um eine „wesentliche Veränderung“ handelt, die eine („neue“) CE-Kennzeichnung erfordert. Bei diesen Umbauten oder Modernisierungen werden häufig weitreichende Veränderungen an Maschinen vorgenommen, um sie dem heutigen Stand anzupassen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Veränderungen so weitreichend sind, dass man danach von einer neuen Maschine sprechen muss. Wenn diese Veränderungen wesentlich sind, unterliegt diese neu entstandene Maschine auch den heutigen Anforderungen für das Bereitstellen. Dies bedeuet, dass sie wie eine Neuanlage mit allen Vorgaben aus der Maschinenrichtlinie behandelt werden muss. Der Betreiber würde dann zum Hersteller dieser "neuen" Anlage werden.
Wir betrachten und analysieren für Sie die komplette Anlage und bewerten die Veränderung mit folgenden Entscheidungsschritten:
- sind Gefährdungen hinzugekommen oder Risiken erhöht worden
- reichen die vorhandenen Schutzmaßnahmen der Maschine ggf. weiterhin aus
- müssen neue Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Wir erstellen Ihnen ein Dokument, wo eine pragmatische aber rechtskonforme Betrachtung vollzogen wird. Diese Dokumentation beinhaltet Maßnahmenvorschläge, die eine "wesentliche Veränderung" der Anlage verhindern, oder den Hinweis, das eine Neukonformität zu ertellen ist.
Mit der Übernahme der Begriffsbestimmungen "Bereitstellung auf dem Markt" und "Inverkehrbringen" aus der europäischen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in das ProdSG ist der Terminus des „wesentlich veränderten Produkts“ weggefallen. Damit hat sich jedoch der zugrundeliegende Sachverhalt nicht verändert: Auch im neuen ProdSG ist ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, als neues Produkt anzusehen.