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Eine Maschine gilt dann als sicher, wenn in ihrem regulären Gebrauch und bei einer vernünftigerweise anzunehmenden Fehlanwendung keine Gefahr ausgehen kann. Fehlanwendungen oder Fehlbedienungen müssen daher in irgendeiner Weise von der Maschine aufgefangen werden. Insbesondere bei sog. Altanlagen, deren Baujahr vor 1995 liegt (keine CE-Kennzeichnung) muss eine sicherheitstechnische Bewertung erfolgen, die bewertet, ob ein sicherer Einsatz dieser "Alt-Anlage" noch gewährleistet ist. Oft ist die Erweiterung mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen notwendig. Hierbei ist auch eine "wesentliche Veränderung" der Anlage mit zu betrachten.
Unsere Leistung stellt sich wie folgt dar:
- Bewertung der Anlage durch Begehungen, Betrachtung von Dokumenten und Gespräche mit dem Betriebsangehörigen
- Erstellung eines Sicherheitskonzeptes aufbauend auf der Bewertung
- Beratung hinsichtlich des Nachrüstungsaufwandes, der aus gesetzlicher oder normativer Sicht notwendig ist
- Begleitung während der Umrüstungsphase
- Erstellen von notwendigen zusätzlichen Dokumenten, wie Betriebsanweisungen, Explosionsschutzbetrachtungen u.ä.
Der Gesetzgeber hat die Gefährdungsbeurteilung als das zentrale Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen bestimmt. Daher existiert auch keine Bestandsschutzregelung, sondern es muss immer im Einzelfall beurteilt werden, ob die Verwendung einer Maschine sicher ist. Verbindlich ist hier nur das Ergebnis: Die Verwendung des Arbeitsmittels muss nach dem Stand der Technik sicher sein (§ 4 (1) Nr. 3 BetrSichV). Dem Stand der Technik haben somit nur die durchgeführten Veränderungen an der Anlage zu entsprechen, nicht die Anlage selber.