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Die Gefährdungsbeurteilung soll gemäß Betriebssicherheitsverordnung bereits vor der Auswahl und der Beschaffung von Arbeitsmitteln begonnen werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Arbeitsmittel für die Tätigkeit bestmöglich geeignet sind, sodass keine oder möglichst wenige zusätzliche ergänzende Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung ist auch in der Betriebssicherheitsverordnung eine ganz Zentrale. In § 3 BetrSichV werden konkrete Hinweise zu den Inhalten einer Gefährdungsbeurteilung gegeben. Die §§ 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der BetrSichV ergänzen diese um zahlreiche weitere Punkte.
Wir bieten Ihnen dazu Folgendes an:
- Betrachtung der jeweiligen Anlage, mit Bewertung der Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten
- Festlegung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen
- Festlegung von Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen
- Maßnahmenkatalog mit Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass eine CE-Kennzeichnung den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung entbindet. Gleichzeitig ist aber deutlich herausgestellt worden, dass der Arbeitgeber bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen und gleichwertige Unterlagen übernehmen kann. Dazu gehören z.B. mitgelieferte Informationen des Herstellers zur Handhabung des Arbeitsmittels. Die BetrSichV geht weiterhin von dem Grundsatz aus, dass jedes Arbeitsmittel, das dem Beschäftigten zur Verfügung gestellt wurde oder wird, diesen Beschäftigten nicht gefährden darf. Dies gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsmittel lediglich ein Bleistift, Computer oder Stuhl ist.