- Allgemeines
- Leistungen
- Gut zu wissen
Immer häufiger werden in Unternehmen Fremdfirmen eingesetzt. Neben den vielen Vorteilen beim Einsatz externer Arbeitskräfte bestehen für den Auftraggeber auch Risiken, insbesondere in den Bereichen Gesundheits- und Unfallschutz. Oft arbeiten die eingesetzten Firmen in für sie fremden, z. T. gefährlichen Arbeitsbereichen und sind mit den bestehenden Arbeitsabläufen und -bedingungen nur unzureichend vertraut. Um die Einhaltung von Sicherheitsstandards und -regelungen gewährleisten zu können, ist es notwendig, Fremdfirmen zu koordinieren. Die gesetzlichen und firmeninternen Standards müssen vertraglich festgehalten und externe Mitarbeiter müssen entsprechend der örtlichen Gegebenheiten eingewiesen werden, um Gefährdungen und Risiken am Arbeitsplatz rechtzeitig zu erkennen (§ 8 ArbSchG) und Arbeitsunfälle so zu vermeiden. Nur durch ein konsequentes Fremdfirmenmanagement können rechtliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Fremdfirmeneinsätzen vermieden werden.
Wir bauen gemeinsam mit Ihnen ein auf Ihre Belange zugeschnittenes Fremdfirmenmanagement auf mit den folgenden Inhalten:
- Anschreiben an Fremdfirmen
- Erstellen einer Fremdfirmenvereinbarung
- Erstellen einer Unterlage mit Sicherheits- und Verhaltensweisen für die jeweilge Fremdfirma
- Firmenleitfaden
- Erstellen einer Betriebsanweisung "Fremdfirmen"
- Erstellen einer Unterlage für die Fremdfirmeneinweisung
- Erstellen einer Unterlage für Besucher
- Besucherleitfaden
Bitte beachten Sie auch unser Angebot zur Online Unterweisung von Fremdfirmen.
Rechtliche Grundlagen Im Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 1) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird festgelegt, dass Fremdfirmenmitarbeiter zu schützen sind.
- § 8 ArbSchG: „(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“
Ganz ähnlich beschreiben die Berufsgenossenschaften die Pflichten der Unternehmer im § 6 DGUV Vorschrift – Grundsätze der Prävention:
- „(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“
Zusätzlich definiert das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in §§ 823 ff: Die Schadensersatzpflicht:
- „(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Um diese Vorschriften einzuhalten sind vertragliche Regelungen, eine Einweisung vor Beginn der Arbeit und eine Unterweisung der Mitarbeiter des Fremdunternehmens durch Ihren Vorarbeiter vorzunehmen.