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Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden können. Ausschlaggebend für die Eignungsuntersuchung ist eine arbeitsrechtliche Relevanz und nicht der Arbeitsschutz, wie bei den Vorsorgen.
Wir bieten Ihnen die Durchführung folgender Eignungsuntersuchungen an:
- Ehemalige G 41: Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die in der Höhe ausgeübt werden, müssen die G41 absolvieren. Nur, wer die im Rahmen der G 41-Untersuchung überprüften gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, darf Arbeiten an Häuserfassaden, Windrädern, Türmen oder Schornsteinen durchführen.
- Ehemalige G 25: Sie bewertet die Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, insbesondere für Bediener von Staplern, Kranen und Hubbühnen. Die Untersuchung ist einerseits darauf ausgerichtet bestimmte Eignungskriterien nachzuweisen. Dazu gehören Vorgaben für die Sehschärfe, der Nachweis eines uneingeschränkten Gesichtsfeldes, ein ungestörtes Farbsehen und der Nachweis eines räumlichen Sehvermögens. Andererseits sollen Gesundheitsstörungen erkannt werden, welche die Eignung einschränken. Dazu gehören: Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes, Herzrhythmusstörungen, Epilepsie, bestimmte psychische Erkrankungen und Medikamenteneinnahme.
- G 26.3, G 30 und G 31: Bei den Feuerwehren, insbesondere auch der freiwilligen Feuerwehr können diese Vorsorgen nicht nur als Vorsorge-, sondern auch als Eignungsuntersuchungen gelten.
Eignungsuntersuchungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Sie sind zulässig, wenn sie in einer speziellen Rechtsvorschrift, z. B. Fahrerlaubnisverordnung, vorgegeben sind. Einfache Unfallverhütungsvorschriften werden in der Regel als nicht ausreichende Grundlage angesehen. Zudem können Regelungen zu Eignungsuntersuchungen in arbeitsrechtlichen Vereinbarungen getroffen werden. Diese Vereinbarungen müssen sowohl den Schutz der Allgemeinheit, als auch die Persönlichkeitsrechte des Untersuchten berücksichtigen. Eine Zustimmung des Mitarbeiters zur Teilnahme an diesen Untersuchungen ist erforderlich und für eine Weiterbeschäftigung als verpflichtend anzusehen.