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Betrachtung von überwachungsbedürftigen Anlagen

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Folgende Anlagen zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die nach der Betriebssicherheitsverordnung besonders zu betrachten sind:

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
  • Füllanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Lageranlagen > 10.000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten

Bei diesen Anlagen gibt es gesetzlich vorgegebene Mindest-Prüffristen und ein Teil davon muss durch eine „zugelassene Überwachungsstelle“ geprüft werden (siehe dazu TRBS 1201).

Wir erstellen Ihnen die Gefährdungsbeurteilung für den Bereich Dampfkesselanlagen und Druckbehälter.

Dazu benötigen wir Angaben aus den Prüfbüchern bzw. der Betriebsmitteldokumentation.

Alle überwachungsbedürftigen Anlagen müssen sowohl vor Inbetriebnahme als auch wiederkehrend durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder, sofern vorgesehen, eine zur Prüfung befähigte Person (zPbP) geprüft werden (§§ 15, 16). Für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen sind die Prüfumfänge, -fristen und -zuständigkeiten in Anhang 2 genauer definiert.