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Erstellen von Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze und Tätigkeiten

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Betriebsanweisungen sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes in den Unternehmen. Sie klären die Mitarbeiter über arbeitsplatzbedingte und tätigkeitsbezogene Gefahren auf und helfen dadurch effektiv das Unfallrisiko zu minimieren. Aufgrund verschiedener Gesetze im Arbeitsschutz besteht eine Verpflichtung zur Erstellung für das Unternehmen.

Wir erstellen Ihnen Betriebsanweisungen für Tätigkeiten nach Arbeitsschutzgesetz und für Anlagen/Betriebsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung. Dabei achten wir auf eine verständliche Darstellungweise und fassen Schwerpunkte zusammen.

Wir vermitteln die nötigsten Informationen und formulieren diese in kurzen und verständlichen Sätzen. Der Umfang unserer Betriebsanweisungen umfasst meistens eine DIN-A-4–Seite.

Bevor Beschäftigte einen Arbeitsplatz besetzen oder einer Tätigkeit nachgehen, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung über das Verhalten an diesem Arbeistplatz zur Verfügung zu stellen.

Die Betriebsanweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein und den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen einzuhalten. Dies folgt aus § 15 DGUV Vorschrift 1, wonach Weisungen des Unternehmers zum Arbeitsschutz zu befolgen sind, mit Ausnahme von Weisungen, die erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind.