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Verkehrsmedizin (FEV)

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Taxi-, Bus- und LKW-Fahrer tragen eine sehr hohe Verantwortung und müssen jeden Tag volle Konzentration beweisen. Deshalb werden an sie besondere rechtliche Anforderungen bei der Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis gestellt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt eine regelmäßige Überprüfung der geistigen und körperlichen Eignung vor. Alle medizinischen Untersuchungen für Berufskraftfahrer und die Fahrgastbeförderung gibt es bei uns aus einer Hand. Dabei nutzen wir modernste digitale Untersuchungsgeräte.

Taxi- und Busfahrer (Führerscheinklasse D, DE) benötigen alle 5 Jahre:

  • Anamnese
  • Ärztliche Befundung, Dokumentation
  • Ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FEV
  • Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FEV
  • Konzentrations- und Reaktionstest nach Anlage 5.2 FEV (dieser wird bei Busfahrern mit FK D ab dem 47. Lebensjahr und bei Taxifahrern (FzF) ab dem 57. Lebensjahr obligatorisch)
  • Gesichtsfeldprüfung (Perimetrie) LKW-Fahrer (Führerscheinklasse C, CE) benötigen alle 5 Jahre bzw. als Erstbewerber und ab dem 47. Lebensjahr: - Anamnese - Ärztliche Befundung, Dokumentation
  • Ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FEV
  • Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FEV
  • Gesichtsfeldprüfung (Perimetrie) 

Ergeben sich bei der Untersuchung Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen, die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung detailliert aufgeführt sind, wie z.B. Diabetes, Epilepsie, Bluthochdruck, Herzerkrankungen, Suchterkrankungen..., muss die Fahreignung durch eine weitergehende fachärztliche Untersuchung beurteilt werden.

PKW- und Motorradfahrer (Führerscheinklassen B, BE, C1 und C1 E):

  •  Sehtestbescheinigung nach § 12 (Anlage 6.1 u. 6.2 FEV)

Für die Erteilung eines Führerscheins zur Personenbeförderung bzw. für Berufskraftfahrer sind, je nach Klassen, ärztliche Untersuchungen und medizinische Tauglichkeitstests bezüglich der körperlichen und psychomentalen Leistungsfähigkeit erforderlich. Die ärztlichen Untersuchungen sind, lt. Anlage 6 Nr. 2.1 FEV, durch einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchzuführen. In der Fahrerlaubnisverordnung vom 01.01.1999 sind die Voraussetzungen für die einzelnen Führerscheinklassen geregelt. Hier sind detaillierte Mindestanforderungen an die gesundheitliche Eignung der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber festgeschrieben. Ziel ist es, durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen Krankheiten zu erkennen, welche mit der sicheren Beherrschung von Fahrzeugen nicht vereinbar sind. Siehe Liste unter Downloads.